Lizenzbestimmungen

§1 Geltungsbereich

  1. Die Untenstehenden Lizenzbestimmungen gelten für alle Produkte von Warly Software (Inhaber: David Wahlandt).
  2. Vertrieben werden die Produkte über den Plugin-Store von Warly Software sowie dem Plugin-Store der WoltLab GmbH.
  3. Mit dem Kauf der Software verstehen Sie sich mit den nachfolgenden Lizenzbestimmungen einverstanden.

§2 Nutzungsrecht

  1. Mit dem Erwerb der Lizenz erhält der Lizenznehmer ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungsrecht der Software
  2. Der Erwerb der Lizenz berechtigt zur kommerziellen Nutzung der Software
  3. Die erworbene Software darf pro Kauf nur auf einer Website (beliebig viele Domains) betrieben werden.
  4. Eine gleichzeitige Nutzung auf mehreren Websites ist nicht gestattet und erfordert eine weitere Lizenz.
  5. Der Lizenznehmer hat kostenfreien Anspruch auf alle Minor Updates der Software (Wird die Software in der Version 1.0.0 erworben, so hat der Lizenznehmer kostenfreien Anspruch auf alle 1.x.x Versionen der Software)
  6. Der Quellcode der Software darf nicht verteilt oder weiterverkauft werden (auch nicht in Teilen).

§3 Eigene Anpassungen an der Software

  1. Die Software darf nach eigenen Bedürfnissen und auf eigenes Risiko verändert werden. Die problemlose Installation von Updates kann dann jedoch nicht mehr gewährleistet werden.
  2. Sofern es einen sichtbaren Copyright-Hinweis gibt, darf dieser ohne eine erworbene "Branding-Free"-Lizenz nicht entfernt werden.

§4 Übertragung

  1. Die Übertragung der Lizenz an Dritte ist aktuell nicht gestattet.
  2. Die Übertragung der Lizenz ist erst gestattet, sobald dies im WoltLab Plugin-Store möglich ist.

§5 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Lizenzbestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Lizenzbestimmungen als lückenhaft erweist.